Satzung
§ 1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Ortsvereinigung Dinslaken - Voerde - Hünxe e.V."
2. Der Sitz der Ortsvereinigung ist Dinslaken. Er ist dort im Vereinsregister unter der Nr. 728 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr der Ortsvereinigung (des weiteren OV genannt) ist das Kalenderjahr.
4. Die bisherige Satzung verliert ihre Gültigkeit mit der nunmehr neu gefassten Satzung.
§ 2. Zweck des Vereins
1. Die OV verfolgt mit ihrer Arbeit folgende Ziele:
2. Verbesserung und Erweiterung der Betreuung, Behandlung und Rehabilitation von Personen, die an Multiple Sklerose (des weiteren MS genannt) oder ähnlichen Erkrankungen leiden.
3. Verbreitung der Kenntnis dieser Erkrankung und der besonderen Belange der an MS erkrankten Menschen in der Öffentlichkeit.
4. Förderung der Forschung über die Entstehung, Behandlung und Heilung der MS.
5. Förderung, Weiterbildung und Beratung der an MS Erkrankten, ihrer Angehörigen, ehrenamtlichen Helfer, sowie der Ärzte und Fachkräfte, die mit dieser Erkrankung berufsmäßig befasst sind.
6. Beratung, Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen, die der Förderung und Rehabilitation der an MS erkrankten Menschen dienen.
§ 3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder der OV erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Ortsvereinigung können werden:
a. Personen die an MS oder ähnlichen Krankheiten leiden, sowie deren Angehörige.
b. Andere natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinszwecke fördern wollen. Die Höhe des Jahresförderbetrages dieser Personen wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen und dem Vorstand festgesetzt.
2. Die Mitgliedschaft wird dem Landesverband gemeldet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der OV und der LV.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Kündigung der Mitgliedschaft
b. Tod des Mitgliedes
c. Ausschluss des Mitgliedes
2. Alle Mitglieder sind zum fristgerechten Austritt berechtigt, nach erfolgter Austrittserklärung gegenüber dem LV. Die Kündigung wird über den Vorstand der OV schriftlich an den LV weitergeleitet.
3. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, zu den Gründen Stellung zu nehmen, die zum Ausschluss führen sollen.
§ 6. Organisatorischer Aufbau
1. Die OV kann sich in ihrem räumlichen Bereich in weitere Kontaktkreise untergliedern.
2. Die Kontaktkreise sind vom Vorstand der OV anerkannte, nicht rechtsfähige Gruppen von Mitgliedern ohne eigene satzungsgemäße Organe. Sie haben sich mit dem Ziel der Selbsthilfe gebildet. Sie können sich örtliche Vertreter wählen.
3. Der Vorstand der OV kann die gewählten Vertreter der Kontaktkreise mit in die Arbeit einbeziehen und zu den Vorstandssitzungen einladen. Die Vertreter haben eine beratende Funktion.
§ 7. Finanzierung und Beiträge
1. Die OV finanziert sich durch Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen Dritter.
2. Die Mitgliedschaft in der OV ist beitragsfrei.
3. Die Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich durch den gewählten Kassenprüfer und/oder dessen Stellvertreter.
4. Bankgeschäfte oder verpflichtende Erklärungen erfolgen durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden in Verbindung mit dem 1. Schatzmeister.
§ 8. Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
2. Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich und unentgeltlich wahrzunehmen. Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Aufwendungsersatz bewilligen.
§ 9. Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens alle 3 Jahre stattfinden.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Fristbeginn ist der Tag der Abgabe an den Versender.
3. Außerordentliche Mitglieder-Versammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitglieder-Versammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand dieses mit 2/3-Mehrheit beschlossen hat oder 25% der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen (§ 37-1 BGB).
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
5. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung der OV kann nur abgestimmt werden, wenn diese den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
6. Sonstige Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, oder zur Niederschrift, einzureichen.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der OV, die auch Mitglieder im LV sind. Im Fall einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstandes und vom 1.Schatzmeister zu unterzeichnen ist.
9. Die Mitgliederversammlung wählt:
a. den 1. Vorsitzenden
b. den 2. Vorsitzenden
c.den Schatzmeister
und wenn möglich
d. den stellvertretenden Schatzmeister
e. den Schriftführer
f. den stellvertretenden Schriftführer
10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Wahl des Vorstands (Bestellung und Abberufung) nach § 10,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Satzungsänderung,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Auflösung des Vereins.
§ 10. Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der OV.
2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche, volljährige Mitglieder und natürliche Personen sein, die dem Verein angehören.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.
6. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
7. Vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied der OV.
8. Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Amtsgeschäfte für den Rest der Amtsperiode fort oder bestimmen einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11. Satzungsänderungen
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der OV sind dem zuständigen Finanzamt, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
2. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
3. Der Vorstand hat das Recht, etwaige Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 12. Auflösung
1. Der Beschluss zur Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den nachfolgend sich bildenden Kontaktkreis bzw. an dessen Förderverein.
3. Falls die Bildung eines Kontaktkreises nicht zustande kommt, fällt das Vermögen der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband NRW e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13. Harmonisierungsgrundsatz
1. Beschlüsse der OV haben nur dann Gültigkeit, wenn sie nicht gegen Grundsätze der Arbeit und Beschlüsse des Landesrates verstoßen.
§ 14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist Dinslaken.
2. Für ihre Verbindlichkeiten haftet die OV ausschließlich mit ihrem Vereinsvermögen.